


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Handwerksleistungen
Armin Wilbois
Klempnerei
Inhaber: Armin Wilbois
Am Stauden 8
66663 Merzig-Mechern
Telefon/WhatsApp: 0157 8350 0954
E-Mail: info@wilbois.de
Stand: August 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Werk-, Montage-, Reparatur-, Instandsetzungs- und sonstige Handwerksleistungen zwischen dem Auftragnehmer und seinen Auftraggebern, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wurde.
(2) Gegenstand der Leistungen des Auftragnehmers sind insbesondere Klempner- und Blecharbeiten, Blecheindeckungen, Fassadenbekleidungen, Mauerabdeckungen, Montage- und Einbauarbeiten sowie die Herstellung und Verarbeitung individuell angefertigter Bleche, Abdeckungen, Verkleidungen und sonstiger Bauteile nach Maß.
(3) Auftraggeber können sowohl Verbraucher im Sinne des § 13 BGB als auch Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein.
(4) Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(5) Soweit einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht anwendbar sind, gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 2 Angebot, Leistungsumfang und Vertragsschluss
(1) Soweit dies zur Angebotserstellung erforderlich ist, besichtigt der Auftragnehmer zunächst die örtlichen Gegebenheiten und die vorgesehenen Arbeiten beim Auftraggeber.
Die Besichtigung dient insbesondere der Ermittlung des voraussichtlichen Leistungsumfangs, der erforderlichen Materialien und der technischen Voraussetzungen. Sie stellt für sich allein noch keinen Vertragsschluss dar.
(2) Auf Grundlage der bei der Besichtigung erkennbaren Verhältnisse und der vom Auftraggeber erteilten Informationen erstellt der Auftragnehmer ein individuelles Angebot.
Soweit im Angebot keine andere Bindungsfrist angegeben ist, ist der Auftragnehmer für 14 Kalendertage ab Angebotsdatum an das Angebot gebunden.
(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot innerhalb der Bindungsfrist annimmt und die Annahmeerklärung dem Auftragnehmer zugeht.
Die Annahme kann insbesondere per E-Mail, WhatsApp, telefonisch oder in sonstiger zwischen den Parteien vereinbarter Weise erfolgen.
(4) Geht die Annahme erst nach Ablauf der Bindungsfrist ein, stellt sie ein neues Vertragsangebot des Auftraggebers dar. Ein Vertrag kommt dann erst mit Bestätigung durch den Auftragnehmer zustande.
Der Auftragnehmer kann vor einer solchen Bestätigung insbesondere aufgrund zwischenzeitlicher Veränderungen der Material-, Beschaffungs- oder Lieferkosten eine aktualisierte Kalkulation vornehmen.
(5) Für Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ist in erster Linie das angenommene Angebot einschließlich der darin ausdrücklich beschriebenen Arbeiten, Materialien, Ausführungsarten und gegebenenfalls beigefügten Unterlagen maßgebend.
(6) Angaben, Wünsche oder Erörterungen im Rahmen einer vorherigen Besichtigung oder Beratung werden Bestandteil des geschuldeten Leistungsumfangs, soweit sie im Angebot enthalten oder anschließend individuell zwischen den Parteien vereinbart werden.
(7) Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer zusätzlichen Vereinbarung.
Hierdurch entstehende zusätzliche Arbeits-, Material-, Fahrt- oder sonstige erforderliche Kosten sind gesondert zu vergüten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(8) Zeigen sich erst nach Beginn der Arbeiten Umstände, die bei der vorherigen Besichtigung nicht erkennbar waren und zusätzliche oder geänderte Leistungen erforderlich machen, gelten ergänzend die Regelungen des § 3.
§ 3 Preise, Pauschalpreise, Materialbeschaffung, Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen und Zusatzleistungen
(1) Es gelten die im jeweiligen Angebot vereinbarten Preise.
Gegenüber Verbrauchern werden die vereinbarten Endpreise einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen.
(2) Wird für einen konkret beschriebenen Leistungsumfang oder für eine einzelne Position des Angebots ein Fest- oder Pauschalpreis vereinbart, gilt dieser ausschließlich für den in der betreffenden Position bzw. Leistungsbeschreibung beschriebenen Umfang.
Ein Angebot kann mehrere voneinander getrennte Fest- oder Pauschalpreispositionen enthalten. Jede Pauschalposition ist hinsichtlich ihres Leistungsumfangs selbstständig nach der zugehörigen Leistungsbeschreibung zu beurteilen.
Der jeweilige Pauschalpreis umfasst die in der betreffenden Position beschriebenen Arbeiten, Materialien und erforderlichen Nebenleistungen, soweit diese bei sorgfältiger Besichtigung und fachgerechter Kalkulation erkennbar und dem beschriebenen Leistungsumfang zuzuordnen waren.
(3) Ein gegenüber der ursprünglichen Kalkulation höherer Arbeits- oder Materialaufwand innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs berechtigt den Auftragnehmer für sich allein nicht zu einer Erhöhung des vereinbarten Pauschalpreises.
(4) Nicht vom Fest- oder Pauschalpreis umfasst sind zusätzliche oder geänderte Leistungen, die nicht Gegenstand des angenommenen Angebots waren.
Dies gilt insbesondere für vom Auftraggeber nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen, Erweiterungen oder Zusatzleistungen.
(5) Ebenfalls nicht vom Fest- oder Pauschalpreis umfasst sind zusätzliche Leistungen, die aufgrund von Umständen erforderlich werden, welche bei der vorherigen Besichtigung auch bei Anwendung der im Handwerk üblichen Sorgfalt nicht erkennbar waren und sich erst während der Durchführung der Arbeiten zeigen.
Hierzu können insbesondere verdeckte Schäden oder Mängel sowie nicht erkennbare Zustände vorhandener Bauteile, Untergründe, Befestigungen, Anschlüsse oder Unterkonstruktionen gehören.
(6) Werden solche Umstände festgestellt, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber informieren und, soweit zu diesem Zeitpunkt möglich, Art und voraussichtliche Kosten der zusätzlich erforderlichen Arbeiten mitteilen.
Zusätzliche Arbeiten werden grundsätzlich erst nach Abstimmung mit dem Auftraggeber ausgeführt.
(7) Ist eine sofortige Maßnahme erforderlich, um eine unmittelbar drohende Gefahr für Personen oder Sachen oder einen erheblichen Schaden am Bauwerk abzuwenden, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber nach Möglichkeit vor Durchführung der Maßnahme informieren.
Gesetzliche Ansprüche auf Vergütung oder Aufwendungsersatz bleiben unberührt.
(8) Soweit für einen Auftrag größere Mengen auftragsbezogenen Materials beschafft oder individuelle Bauteile hergestellt bzw. bei einem Lieferanten bestellt werden müssen, kann im jeweiligen Angebot vor Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung für die Materialbeschaffung individuell vereinbart werden.
Höhe, Fälligkeit und Zweck einer solchen Vorauszahlung werden im Angebot konkret angegeben.
Die Materialbestellung oder Beauftragung einer individuellen Anfertigung kann, soweit dies vereinbart ist, vom Eingang dieser Vorauszahlung abhängig gemacht werden.
(9) Von der in Absatz 8 geregelten Materialvorauszahlung zu unterscheiden sind gesetzliche Abschlagszahlungen für bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen.
Solche Abschlagszahlungen können nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verlangt werden.
Besondere gesetzliche Bestimmungen, insbesondere für Verbraucherbauverträge, bleiben unberührt.
(10) Allgemeine Erhöhungen von Material-, Energie-, Transport- oder sonstigen Beschaffungskosten nach Vertragsschluss berechtigen den Auftragnehmer gegenüber Verbrauchern nicht ohne Weiteres zu einer einseitigen Erhöhung eines bereits vereinbarten Fest- oder Pauschalpreises.
Gesetzliche Rechte der Vertragsparteien bei außergewöhnlichen und schwerwiegenden Veränderungen der Vertragsgrundlage bleiben unberührt.
(11) Änderungen und Zusatzleistungen sollen aus Beweisgründen möglichst in Textform, insbesondere per E-Mail oder WhatsApp, bestätigt werden.
Der Vorrang wirksam getroffener Individualvereinbarungen bleibt unberührt.
§ 4 Ausführungsfristen, Termine, Witterung und sonstige Verzögerungen
(1) Ausführungsfristen und Ausführungstermine werden im Angebot oder nach Auftragserteilung individuell vereinbart.
Wird lediglich ein voraussichtlicher Ausführungszeitraum angegeben, stellt dieser keinen verbindlichen Fertigstellungstermin dar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Beginn und Durchführung der Arbeiten setzen voraus, dass die erforderlichen tatsächlichen und technischen Voraussetzungen vorliegen und der Auftraggeber die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen rechtzeitig erbracht hat.
(3) Soweit Arbeiten von geeigneten Witterungsverhältnissen abhängig sind, können sich Ausführungstermine und Ausführungszeiträume angemessen verschieben, wenn die Arbeiten aufgrund ungünstiger Witterung vorübergehend nicht fachgerecht oder nicht unter Einhaltung der erforderlichen Sicherheits- und Arbeitsschutzbedingungen ausgeführt werden können.
Dies gilt insbesondere bei starkem oder anhaltendem Regen, Schnee, Eis, Frost, Sturm, erheblicher Nässe, außergewöhnlich hohen Temperaturen oder sonstigen Witterungsbedingungen, die eine fachgerechte oder sichere Durchführung nicht zulassen.
(4) Ob die Arbeiten unter den jeweiligen Witterungsbedingungen fachgerecht und sicher ausgeführt werden können, ist unter Berücksichtigung der konkreten Tätigkeit, der örtlichen Verhältnisse, der technischen Anforderungen und der geltenden Sicherheits- und Arbeitsschutzbestimmungen zu beurteilen.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Arbeiten auszuführen oder fortzusetzen, wenn dadurch die fachgerechte Ausführung beeinträchtigt oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde.
(5) Nach einer witterungsbedingten Unterbrechung werden die Arbeiten wieder aufgenommen, sobald die Verhältnisse und die betrieblichen Abläufe dies in angemessener Weise ermöglichen.
Bei der Neueinplanung dürfen die Dauer der Unterbrechung, erforderliche organisatorische Umstellungen und bereits bestehende Terminverpflichtungen berücksichtigt werden.
(6) Ausführungsfristen können sich ebenfalls angemessen verschieben, wenn die Leistung durch unvorhersehbare und vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Liefer- oder Materialengpässe, behördliche Maßnahmen oder vergleichbare Ereignisse wesentlich erschwert oder vorübergehend verhindert wird.
(7) Gleiches gilt, wenn erforderliche Vorleistungen anderer vom Auftraggeber beauftragter Gewerke nicht rechtzeitig oder nicht in einem Zustand erbracht sind, der die fachgerechte Fortführung der eigenen Arbeiten ermöglicht.
(8) Verzögerungen, die aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, insbesondere aufgrund fehlenden Zugangs, nicht geschaffener Baufreiheit oder nachträglicher Änderungswünsche, führen zu einer angemessenen Verschiebung der Ausführung.
Hierdurch verursachter erforderlicher zusätzlicher Aufwand kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gesondert zu vergüten sein.
(9) Da es sich um einen inhabergeführten Handwerksbetrieb handelt, in dem die handwerklichen Leistungen im Wesentlichen persönlich durch den Betriebsinhaber erbracht werden, kann eine unvorhersehbare erhebliche Erkrankung oder Arbeitsunfähigkeit des Betriebsinhabers zu einer angemessenen Verschiebung angekündigter Ausführungszeiten führen, soweit die Verzögerung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten und eine zumutbare anderweitige Organisation der Arbeiten nicht möglich ist.
Der Auftraggeber wird über erhebliche Auswirkungen auf den vereinbarten Ausführungszeitraum informiert.
(10) Dauert eine Verzögerung so lange an, dass dem Auftraggeber ein weiteres Festhalten am Vertrag nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden kann, bleiben seine gesetzlichen Rechte unberührt.
(11) Gesetzliche Rechte des Auftraggebers wegen eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzugs bleiben unberührt.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers und Baustellenvoraussetzungen
(1) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur vertragsgemäßen Ausführung erforderlichen Voraussetzungen auf der Baustelle rechtzeitig vorliegen, soweit diese seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind.
(2) Der Auftraggeber hat zum vereinbarten Ausführungszeitpunkt den erforderlichen Zugang zum Grundstück, Gebäude und den für die Arbeiten vorgesehenen Bereichen zu ermöglichen.
Die Arbeitsbereiche müssen, soweit erforderlich und zumutbar, zugänglich und frei von Hindernissen sein, die die vereinbarten Arbeiten verhindern oder wesentlich erschweren.
(3) Soweit für die Durchführung Strom oder Wasser in üblichem Umfang erforderlich ist und nichts anderes vereinbart wurde, stellt der Auftraggeber vorhandene und geeignete Anschlüsse zur Nutzung zur Verfügung.
(4) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über ihm bekannte Umstände zu informieren, die für eine sichere und fachgerechte Ausführung wesentlich sein können.
Hierzu gehören insbesondere bekannte Leitungen, Kabel, Rohrleitungen, Abdichtungen, besondere Konstruktionen, Vorschäden, statische Besonderheiten sowie bekannte schadstoffbelastete oder schadstoffverdächtige Baustoffe.
Vorhandene einschlägige Pläne oder Unterlagen sind dem Auftragnehmer auf Verlangen zugänglich zu machen.
(5) Soweit die Arbeiten von Vorleistungen anderer Unternehmen oder Gewerke abhängig sind, hat der Auftraggeber im Rahmen seines Verantwortungsbereichs dafür Sorge zu tragen, dass diese rechtzeitig und ordnungsgemäß erbracht werden.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Arbeiten zu beginnen oder fortzusetzen, wenn erforderliche Vorleistungen fehlen oder deren Zustand eine fachgerechte oder sichere Ausführung nicht zulässt.
(6) Stellt der Auftragnehmer Bedenken gegen vorhandene Vorleistungen, Bauteile oder die vorgesehene Ausführung fest, wird er den Auftraggeber darauf hinweisen, soweit die Umstände für ihn erkennbar und für seine Leistung erheblich sind.
(7) Kann der Auftragnehmer aufgrund einer vom Auftraggeber zu vertretenden fehlenden Mitwirkung nicht wie vorgesehen arbeiten, verschieben sich die Ausführungszeiten angemessen.
Gesetzliche Ansprüche auf Ersatz von Mehraufwendungen oder Entschädigung bleiben unberührt.
(8) Eine pauschale Anfahrts- oder Ausfallvergütung wird nur geschuldet, soweit sie im Einzelfall wirksam vereinbart wurde oder sich ein entsprechender Anspruch aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt.
(9) Der Auftraggeber hat während der Arbeiten dafür Sorge zu tragen, dass Personen und Tiere aus seinem Verantwortungsbereich die Arbeiten nicht behindern und erforderliche Sicherheitsbereiche beachten, soweit ihm dies zumutbar ist.
§ 6 Individuelle Anfertigungen, Aufmaß, Maßangaben und handwerkliche Ausführung
(1) Soweit der Auftrag die Herstellung, Bearbeitung oder Montage individuell angefertigter Bauteile umfasst, erfolgt die Anfertigung nach den vereinbarten Maßen, Ausführungsangaben und technischen Erfordernissen.
Hierzu gehören insbesondere zugeschnittene, gekantete, geformte oder sonst nach Maß angefertigte Bleche, Abdeckungen, Verkleidungen, Einfassungen und vergleichbare Bauteile.
(2) Wird das erforderliche Aufmaß durch den Auftragnehmer vorgenommen, ist dieses grundsätzlich Grundlage der Herstellung.
Für vom Auftragnehmer zu vertretende Aufmaß-, Übertragungs- oder Herstellungsfehler gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Erfolgt eine Anfertigung auf Grundlage von Maßen, Zeichnungen, Skizzen, Mustern oder sonstigen Angaben des Auftraggebers, darf der Auftragnehmer grundsätzlich von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen, soweit eine Unrichtigkeit oder Ungeeignetheit nicht offensichtlich oder bei Anwendung der im Handwerk üblichen Sorgfalt erkennbar ist.
(4) Hat der Auftragnehmer erkennbare Bedenken gegen vorgegebene Maße, Materialien, Konstruktionen oder eine gewünschte Ausführungsweise, wird er den Auftraggeber hierauf hinweisen.
(5) Ändert der Auftraggeber nach Vertragsschluss Maße, Material, Konstruktion, Ausführung oder andere für die Herstellung maßgebliche Vorgaben, wird geprüft, ob die Änderung noch möglich ist.
Der hierdurch erforderliche zusätzliche Aufwand ist gesondert zu vergüten, soweit die Änderung vom Auftraggeber veranlasst wurde und der Auftragnehmer die hierfür maßgeblichen Umstände nicht zu vertreten hat.
(6) Sind aufgrund des ursprünglichen Auftrags bereits individuell zugeschnittene, gekantete, bearbeitete oder sonst angefertigte Bauteile hergestellt oder verbindlich bestellt worden und können sie aufgrund einer nachträglichen Änderung des Auftraggebers nicht mehr oder nur eingeschränkt verwendet werden, können die hierdurch entstehenden erforderlichen Mehrkosten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zusätzlich zu vergüten sein.
(7) Zeigen sich nach Beginn der Arbeiten Abweichungen der tatsächlichen baulichen Verhältnisse von den bei Aufmaß oder Besichtigung erkennbaren Gegebenheiten und waren diese auch bei handwerksüblicher Sorgfalt zuvor nicht erkennbar, gelten ergänzend die Bestimmungen zu Zusatz- und Änderungsleistungen gemäß § 3.
(8) Bei den ausgeführten Arbeiten handelt es sich, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, um handwerklich hergestellte, bearbeitete und an die örtlichen Gegebenheiten angepasste Einzelanfertigungen.
Handwerklich gefertigte und montierte Bauteile können aufgrund ihrer individuellen Herstellung, Bearbeitung und Anpassung in ihrem Erscheinungsbild von industriell oder maschinell in Serie gefertigten Produkten abweichen.
(9) Geringfügige Unterschiede insbesondere hinsichtlich Kantungen, Falzen, Übergängen, Anschlüssen, Stößen, Abmessungen, Oberflächenbild oder sonstigen handwerklich bedingten Ausführungsmerkmalen stellen für sich allein keinen Mangel dar, soweit die Ausführung fachgerecht ist, die vereinbarte Funktion und Beschaffenheit nicht beeinträchtigt werden und die Abweichungen innerhalb der für die betreffende Leistung anerkannten Regeln der Technik und üblichen Toleranzen liegen.
(10) Eine mit industriell oder maschinell gefertigten Serienprodukten vollständig identische optische Gleichmäßigkeit ist bei handwerklichen Einzel- und Maßanfertigungen nur geschuldet, wenn eine entsprechende Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart wurde und diese nach Art der Leistung technisch erreichbar ist.
(11) Bei Werkstoffen wie insbesondere Zink, Kupfer, Aluminium, Edelstahl und beschichteten Blechen können material-, fertigungs-, chargen-, verarbeitungs- oder witterungsbedingte Unterschiede und Veränderungen der Oberfläche auftreten.
Hierzu können insbesondere Unterschiede in Farbton, Glanzgrad, Struktur oder Oberflächenerscheinung sowie materialtypische Veränderungen durch Bewitterung, Oxidation oder Patinabildung gehören.
(12) Bei Ergänzungen, Reparaturen oder Erweiterungen vorhandener Bauteile können Unterschiede zwischen bestehendem und neu eingebautem Material insbesondere aufgrund unterschiedlichen Alters, unterschiedlicher Bewitterung oder unterschiedlicher Materialchargen auftreten.
Solche materialtypischen oder technisch unvermeidbaren Abweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit keine andere Beschaffenheit vereinbart wurde und Funktion, Gebrauchstauglichkeit sowie das nach Art der Leistung üblicherweise zu erwartende Erscheinungsbild nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(13) Gesetzliche Mängelrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 7 Fertigstellung und Abnahme
(1) Soweit die Leistung der Abnahme unterliegt, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Fertigstellung mitteilen und ihn, soweit erforderlich, zur Abnahme auffordern.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine vertragsgemäß hergestellte Leistung abzunehmen.
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(3) Bei der Abnahme erkennbare Mängel oder noch ausstehende Restarbeiten sollen möglichst gemeinsam festgestellt und in einem Abnahmeprotokoll oder anderweitig in Textform dokumentiert werden.
(4) Die Abnahme trotz festgestellter Mängel lässt die gesetzlichen Mängelrechte unberührt.
Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
(5) Verweigert der Auftraggeber die Abnahme wegen behaupteter Mängel, soll er die aus seiner Sicht bestehenden Mängel möglichst konkret bezeichnen.
Die Dokumentation einer Beanstandung stellt weder ein Anerkenntnis des Mangels durch den Auftragnehmer noch eine Einigung darüber dar, ob der betreffende Mangel wesentlich oder unwesentlich ist.
(6) Soweit der Auftraggeber eine fertiggestellte Leistung nach Gelegenheit zur Prüfung ausdrücklich als vertragsgemäß oder mangelfrei abnimmt, wird dies nach Möglichkeit in einem Abnahmeprotokoll oder in Textform festgehalten.
(7) Die gesetzlichen Folgen einer Abnahme in Kenntnis eines Mangels ohne Vorbehalt der entsprechenden Mängelrechte bleiben unberührt.
(8) Eine Leistung gilt auch dann als abgenommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer Abnahmefiktion erfüllt sind.
Gegenüber einem Verbraucher tritt eine solche Abnahmefiktion nach Fristsetzung nur ein, wenn der Verbraucher zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die gesetzlichen Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe mindestens eines Mangels verweigerten Abnahme hingewiesen wurde.
(9) Bei in sich abgeschlossenen und selbstständig abnahmefähigen Teilleistungen kann eine Teilabnahme vereinbart werden.
(10) Gesetzliche Sonderregelungen, insbesondere bei Verbraucherbauverträgen, bleiben unberührt.
§ 8 Zahlung, Schlussrechnung, Zurückbehaltungsrechte und Zahlungsverzug
(1) Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung nach Fertigstellung und, soweit gesetzlich erforderlich, nach Abnahme der vereinbarten Leistung sowie nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
Vereinbarte und bereits geleistete Voraus- oder Abschlagszahlungen werden bei der Schlussrechnung berücksichtigt.
(2) Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug sofort, spätestens jedoch innerhalb von 8 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen.
Das jeweils maßgebliche späteste Zahlungsdatum wird auf der Rechnung konkret angegeben.
(3) Beanstandungen der ausgeführten Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht ohne Weiteres dazu, den gesamten Rechnungsbetrag oder einen beliebig bestimmten Teil der Rechnung einzubehalten.
Besteht ein Mangel, kann der Auftraggeber einen angemessenen Teil der Vergütung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zurückbehalten.
Der von einem berechtigten Zurückbehaltungsrecht nicht erfasste Teil der fälligen Vergütung ist fristgerecht zu zahlen.
(4) Macht der Auftraggeber wegen eines behaupteten Mangels ein Zurückbehaltungsrecht geltend, soll er den beanstandeten Mangel möglichst konkret mitteilen und erkennen lassen, worauf sich der einbehaltene Betrag bezieht.
Eine pauschale oder nicht nachvollziehbar begründete Rechnungskürzung begründet für sich allein kein über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehendes Zurückbehaltungsrecht.
(5) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer grundsätzlich Gelegenheit zu geben, einen behaupteten Mangel zu überprüfen und, soweit ein zu vertretender Mangel besteht, innerhalb angemessener Frist Nacherfüllung zu leisten.
(6) Eine Besichtigung, Prüfung oder Dokumentation einer Beanstandung sowie die Bereitschaft, eine Beanstandung zu untersuchen, stellen für sich allein weder ein Anerkenntnis eines Mangels noch ein Anerkenntnis einer bestimmten Mängelbeseitigungspflicht oder einer Rechnungskürzung dar.
(7) Die Beauftragung eines anderen Unternehmens mit der Beseitigung behaupteter Mängel auf Kosten des Auftragnehmers setzt voraus, dass die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
(8) Zahlt der Auftraggeber einen fälligen Rechnungsbetrag nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist, richten sich Eintritt und Folgen des Zahlungsverzugs nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Im Verzugsfall können die gesetzlichen Verzugszinsen und ein darüber hinausgehender ersatzfähiger Verzugsschaden geltend gemacht werden.
(9) Soweit für den Eintritt des Verzugs eine Mahnung erforderlich ist, kann der Auftraggeber nach Ablauf der Zahlungsfrist gemahnt werden.
Gesetzliche Ansprüche auf Ersatz erforderlicher Rechtsverfolgungskosten bleiben unberührt.
(10) Gesetzliche Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Mängelrechte bleiben unberührt.
§ 9 Mängelansprüche, Prüfung und Nacherfüllung
(1) Für Mängel der ausgeführten Leistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes wirksam vereinbart ist.
(2) Stellt der Auftraggeber nach Fertigstellung oder Abnahme einen Mangel fest, soll er den Auftragnehmer hierüber m öglichst zeitnah informieren und die Beanstandung möglichst konkret beschreiben.
Soweit dies zweckmäßig ist, können Fotos oder andere geeignete Unterlagen beigefügt werden.
Die gesetzlichen Mängelrechte werden hierdurch nicht von einer zusätzlichen Ausschlussfrist abhängig gemacht.
(3) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer grundsätzlich Gelegenheit zu geben, die beanstandete Leistung zu überprüfen.
Ist eine Besichtigung erforderlich, hat der Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit Zugang zu der betreffenden Leistung zu ermöglichen.
(4) Liegt ein Mangel vor, erfolgt die Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Der Auftragnehmer kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen wählen, ob der Mangel beseitigt oder ein neues Werk hergestellt wird.
(5) Die zum Zweck einer geschuldeten Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
(6) Für die Nacherfüllung ist dem Auftragnehmer eine den Umständen angemessene Zeit einzuräumen, soweit eine Fristsetzung gesetzlich erforderlich ist.
Bei der Bemessung können insbesondere Art und Umfang der Arbeiten, notwendige Materialbeschaffung oder Maßanfertigungen sowie die für witterungsabhängige Arbeiten erforderlichen geeigneten Witterungsverhältnisse berücksichtigt werden.
(7) Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht berechtigt, einen behaupteten Mangel ohne vorherige Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung durch einen Dritten auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen zu lassen.
Die gesetzlichen Rechte auf Selbstvornahme und Aufwendungsersatz bleiben unberührt.
(8) Stellt sich heraus, dass eine Beanstandung nicht auf einem vom Auftragnehmer zu verantwortenden Mangel beruht, besteht keine Verpflichtung zur kostenlosen Mängelbeseitigung.
Dies gilt insbesondere, soweit die Beanstandung auf nachträglichen Beschädigungen, Eingriffen Dritter, unsachgemäßer Nutzung, Veränderungen durch den Auftraggeber, nicht vom Auftragnehmer ausgeführten Vorleistungen oder materialtypischen Eigenschaften beruht und der Auftragnehmer hierfür rechtlich nicht verantwortlich ist.
(9) Eine Prüfung, Dokumentation oder aus Kulanz vorgenommene Maßnahme stellt für sich allein kein Anerkenntnis eines Mangels oder einer Rechtspflicht dar.
(10) Die gesetzlichen Rechte auf Minderung, Rücktritt, Selbstvornahme, Aufwendungsersatz und Schadensersatz bleiben bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen unberührt.
§ 10 Verjährung von Mängelansprüchen
(1) Für die Verjährung von Mängelansprüchen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, richtet sich die Verjährung nach der hierfür geltenden gesetzlichen Frist.
(3) Bei einem Bauwerk und bei Werkleistungen, für die das Gesetz eine fünfjährige Verjährungsfrist vorsieht, gilt die gesetzliche fünfjährige Verjährungsfrist.
Dies kann insbesondere bei entsprechend einzuordnenden Arbeiten an Dächern, Fassaden, Gebäudeabdeckungen und sonstigen dauerhaft dem Bauwerk dienenden Leistungen der Fall sein.
(4) Die gesetzliche Verjährungsfrist beginnt, soweit gesetzlich vorgesehen, mit der Abnahme.
(5) Für Leistungen, die ihrer Art nach nicht den für Bauwerke geltenden Vorschriften unterfallen, gelten die jeweils maßgeblichen gesetzlichen Verjährungsfristen.
(6) Gesetzliche Sonderbestimmungen, insbesondere bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bleiben unberührt.
§ 11 Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten an Bestandsbauteilen
(1) Bei Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten beschränkt sich die geschuldete Leistung auf den im Angebot oder Auftrag konkret vereinbarten Reparatur- oder Instandsetzungsumfang.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, ist mit einer Reparatur keine vollständige Erneuerung, Sanierung oder Herstellung eines insgesamt neuwertigen Zustands des vorhandenen Bauteils geschuldet.
(2) Für die fachgerechte Ausführung der konkret beauftragten Reparatur gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
(3) Bei älteren, verwitterten, korrodierten, verschlissenen oder anderweitig vorgeschädigten Bauteilen kann die technische und zeitliche Haltbarkeit einer örtlich begrenzten Reparatur durch den Zustand des vorhandenen Materials eingeschränkt sein.
(4) Weist der Auftragnehmer den Auftraggeber vor Auftragserteilung darauf hin, dass aufgrund des vorhandenen Zustands nur eine begrenzte Reparatur oder Instandsetzung möglich ist, wird keine bestimmte Haltbarkeitsdauer der Reparatur und keine dauerhaft fortbestehende Dichtigkeit oder Mangelfreiheit des gesamten vorhandenen Bauteils zugesichert, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
(5) Die geschuldete Leistung besteht in einem solchen Fall in der fachgerechten Durchführung der konkret vereinbarten Reparaturmaßnahme unter Berücksichtigung des vorhandenen Zustands.
Die Reparatur stellt keine Garantie dafür dar, dass die Reparaturstelle oder das übrige vorhandene Bauteil für einen bestimmten Zeitraum dauerhaft schadens-, korrosions- oder mängelfrei bleibt.
(6) Dies gilt insbesondere bei Reparaturen an vorhandenen Dachrinnen, Fallrohren, Blechabdeckungen, Dacheindeckungen, Fassadenbekleidungen, Anschlüssen und vergleichbaren Bestandsbauteilen.
(7) Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers erstreckt sich nicht auf Schäden oder Mängel, die nicht auf der ausgeführten Reparatur beruhen, sondern insbesondere auf bereits vorhandene Schäden, alters- oder verschleißbedingte Zustände, Korrosion, Materialermüdung, nicht bearbeitete Bereiche oder konstruktive Mängel des Bestands zurückzuführen sind, soweit der Auftragnehmer hierfür rechtlich nicht verantwortlich ist.
(8) Ist erkennbar, dass eine dauerhafte oder technisch zweckmäßige Beseitigung der Schadensursache nur durch weitergehende Arbeiten oder eine Erneuerung möglich ist, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinweisen, soweit dies im Rahmen der beauftragten Arbeiten erkennbar ist.
(9) Entscheidet sich der Auftraggeber nach einem solchen Hinweis dennoch ausdrücklich für eine lediglich begrenzte Reparatur, bestimmt sich der geschuldete Leistungserfolg nach dem konkret vereinbarten Reparaturumfang.
Der Hinweis und die Entscheidung des Auftraggebers sollen möglichst im Angebot oder anderweitig in Textform dokumentiert werden.
(10) Die gesetzlichen Mängelrechte hinsichtlich einer nicht fachgerecht ausgeführten Reparatur bleiben unberührt.
§ 12 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder ausdrücklich eine Garantie übernommen wurde oder zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen entgegenstehen.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Mängel, die nicht durch seine Leistungen verursacht wurden und seinem Verantwortungsbereich nicht zuzurechnen sind.
Dies gilt insbesondere für Schäden, die auf bereits vorhandenen Vorschäden, alters- oder verschleißbedingten Zuständen, Korrosion, Materialermüdung, konstruktiven Mängeln des Bestands, ungeeigneten Vorleistungen anderer Gewerke oder späteren Eingriffen Dritter beruhen, soweit der Auftragnehmer hierfür rechtlich nicht verantwortlich ist.
(5) Gleiches gilt für Schäden oder Nachteile aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Maße, Pläne oder sonstiger Vorgaben des Auftraggebers, soweit deren Unrichtigkeit oder Ungeeignetheit für den Auftragnehmer nicht erkennbar war und bei handwerksüblicher Sorgfalt nicht erkannt werden musste.
Prüfungs-, Hinweis- und Bedenkenpflichten des Auftragnehmers bleiben unberührt.
(6) Für Schäden, die nach Fertigstellung durch Veränderungen, Bearbeitungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter verursacht werden, haftet der Auftragnehmer nicht, soweit der Schaden auf dem jeweiligen Eingriff beruht.
(7) Für Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten gelten ergänzend die Bestimmungen des § 11.
(8) Gesetzliche Mängelrechte sowie zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
§ 13 Material und Eigentumsvorbehalt
(1) Vom Auftragnehmer gelieferte Materialien und Bauteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie nicht durch Verarbeitung, Verbindung oder Einbau nach den gesetzlichen Bestimmungen Bestandteil einer anderen Sache oder wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes geworden sind.
(2) Noch im Eigentum des Auftragnehmers stehende Materialien und Bauteile sind vom Auftraggeber, soweit sie sich in seinem Verantwortungsbereich befinden, pfleglich zu behandeln und vor vermeidbaren Beschädigungen zu schützen.
(3) Noch im Eigentum des Auftragnehmers stehende Gegenstände dürfen ohne Zustimmung nicht veräußert, verpfändet, sicherungsübereignet oder anderweitig zugunsten Dritter belastet werden.
(4) Für speziell nach Maß angefertigte, zugeschnittene, gekantete oder bearbeitete Materialien gelten ergänzend § 6 und bei nachträglichen Änderungen § 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(5) Wurde für die auftragsbezogene Beschaffung oder individuelle Herstellung von Material eine Materialvorauszahlung gemäß § 3 Abs. 8 individuell vereinbart, gelten die dort festgelegten Voraussetzungen.
Eine Materialvorauszahlung ist von gesetzlichen Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungen zu unterscheiden.
(6) Werkzeuge, Maschinen, Hilfsmittel und sonstige vom Auftragnehmer auf die Baustelle verbrachte Gegenstände, die nicht zur dauerhaften Verwendung für das Bauwerk bestimmt sind, bleiben Eigentum des Auftragnehmers.
(7) Übliche Rest-, Verschnitt- und Hilfsmaterialien, die nicht vom Auftraggeber gesondert erworben wurden und nicht Bestandteil der geschuldeten Werkleistung sind, verbleiben beim Auftragnehmer, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(8) Gesetzliche Vorschriften über Eigentum, Verbindung, Verarbeitung und Eigentumsübergang bleiben unberührt.
§ 14 Verbraucherverträge und Widerrufsrecht
(1) Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten ergänzend die gesetzlichen Verbraucherschutzbestimmungen.
(2) Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, wenn und soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, insbesondere bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder einem Fernabsatzvertrag.
Ob im konkreten Fall ein Widerrufsrecht besteht, richtet sich nach der Art und den Umständen des Vertragsschlusses.
(3) Besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht, erhält der Verbraucher die gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular gesondert in der erforderlichen Form.
(4) Wünscht der Verbraucher ausdrücklich, dass bereits vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist mit den Arbeiten begonnen wird, wird der Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten die gesetzlich erforderlichen Erklärungen einholen, soweit diese im konkreten Fall erforderlich sind.
(5) Bei vollständiger Erbringung einer Leistung kann ein bestehendes Widerrufsrecht unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorzeitig erlöschen.
Die hierfür erforderliche ausdrückliche Zustimmung bzw. das ausdrückliche Verlangen des Verbrauchers sowie die erforderliche Bestätigung seiner Kenntnis von den gesetzlichen Folgen werden, soweit erforderlich, gesondert dokumentiert.
(6) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag wirksam, nachdem er ausdrücklich verlangt hat, dass während der Widerrufsfrist mit der Leistung begonnen wird, kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen geschuldet sein.
(7) Gesetzliche Ausnahmen vom Widerrufsrecht bleiben unberührt.
Dies gilt insbesondere für dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, zu deren Ausführung der Verbraucher den Auftragnehmer ausdrücklich aufgefordert hat, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen der Ausnahme erfüllt sind.
(8) Soweit ein Vertrag die Lieferung individuell angefertigter oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnittener Waren umfasst, bleiben die hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen zum Widerrufsrecht unberührt.
Ein Ausschluss des Widerrufsrechts aufgrund einer individuellen Warenanfertigung wird nicht pauschal auf einen gesamten Vertrag über eine handwerkliche Werk- oder Montageleistung erstreckt.
(9) Die für den jeweiligen Vertrag erforderlichen Verbraucherinformationen werden gesondert zur Verfügung gestellt.
Zwingende gesetzliche Verbraucherschutzbestimmungen bleiben unberührt.
§ 15 Kündigung und vorzeitige Beendigung des Auftrags
(1) Die gesetzlichen Rechte der Parteien zur Kündigung oder sonstigen vorzeitigen Beendigung des Vertrages bleiben unberührt.
(2) Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag vor vollständiger Ausführung, richtet sich der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Soweit gesetzlich vorgesehen, kann der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich jedoch insbesondere ersparte Aufwendungen sowie gesetzlich anzurechnenden anderweitigen Erwerb anrechnen lassen.
(4) Vor der Kündigung bereits erbrachte Leistungen sowie auftragsbezogen beschaffte oder individuell hergestellte, zugeschnittene, gekantete oder verbindlich bestellte Bauteile werden im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsabrechnung berücksichtigt, soweit die hierfür entstandenen Kosten infolge der Kündigung nicht erspart werden.
(5) Bereits geleistete Voraus- und Abschlagszahlungen werden bei der Abrechnung berücksichtigt.
(6) Das gesetzliche Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.
(7) Gesetzliche Formvorschriften für Kündigungen sind einzuhalten.
(8) Gesetzliche Widerrufsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt.
Ein Widerruf ist rechtlich von einer Kündigung eines bestehenden Werkvertrages zu unterscheiden.
§ 16 Angebote, Aufmaße, Planungs-, Kalkulations- und Ausführungsunterlagen
(1) Vom Auftragnehmer erstellte Angebote, Aufmaße, Zeichnungen, Skizzen, technische Ausarbeitungen, Detailplanungen, Ausführungsvorschläge und sonstige Unterlagen sind für die Anbahnung und Durchführung des jeweiligen Auftrags bestimmt.
(2) An diesen Unterlagen verbleiben die dem Auftragnehmer zustehenden Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte.
Die Übermittlung eines Angebots überträgt für sich allein keine weitergehenden Nutzungs- oder Verwertungsrechte an rechtlich geschützten Unterlagen.
(3) Detaillierte, vom Auftragnehmer eigenständig erarbeitete Aufmaße, Zeichnungen, technische Lösungen, Ausführungsvorschläge, Material- und Mengenermittlungen, Kalkulationsgrundlagen und vergleichbare Planungsunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht zu dem Zweck an Wettbewerber oder andere ausführende Unternehmen weitergegeben oder verwendet werden, diesen die Kalkulation, Planung oder Ausführung der angebotenen Leistung auf Grundlage dieser Unterlagen zu ermöglichen, soweit keine gesetzlichen oder vertraglichen Rechte des Auftraggebers entgegenstehen.17
(4) Die bloße Leistungsbeschreibung und der Gesamt- oder Pauschalpreis eines Angebots werden durch diese Bestimmung nicht pauschal zu urheberrechtlich geschützten Werken erklärt.
Entscheidend bleiben die jeweils bestehenden gesetzlichen Schutzrechte und die konkret überlassenen Unterlagen.
(5) Eine Weitergabe an Rechts- und Steuerberater, Versicherer, Finanzierungsstellen, sachverständige Personen oder andere Personen, deren Einschaltung zur berechtigten Prüfung, Beratung oder Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist, bleibt zulässig.
(6) Wünscht der Auftraggeber eine über eine übliche Angebotserstellung hinausgehende gesonderte technische Planung, Detailzeichnung, umfangreiche Aufmaß Leistung oder vergleichbare Ausarbeitung, kann hierfür vor Beginn eine gesonderte Vergütung vereinbart werden.
(7) Gesetzliche Ansprüche wegen unberechtigter Nutzung oder Verwertung geschützter Unterlagen bleiben unberührt.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Für die Vertragsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gegenüber Verbrauchern gilt eine Rechtswahl nur insoweit, als hierdurch zwingende Verbraucherschutzvorschriften, die ohne die Rechtswahl anzuwenden wären, nicht entzogen werden.
(2) Für Verträge mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstands Bestimmungen18.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann der Geschäftssitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(3) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Änderungen und Ergänzungen eines Auftrags sollen aus Gründen der Nachweisbarkeit möglichst in Textform, insbesondere per E-Mail oder WhatsApp, dokumentiert werden.
Gesetzliche Formvorschriften und wirksam getroffene mündliche Individualvereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt, soweit gesetzlich nichts anderes gilt.
(5) Gesetzlich erforderliche Informationen zur Verbraucherstreitbeilegung werden entsprechend den jeweils einschlägigen gesetzlichen Informationspflichten bereitgestellt.
Zwingende gesetzliche Informationspflichten nach Entstehung einer konkreten Streitigkeit bleiben unberührt.
Armin Wilbois – Klempnerei
Stand: August 2026